Willkommen bei Foodsharing e.V
Als Mitglied im Verein FOODSHARING unterstützen Sie das gemeinnützige Projekt, werden Sie zu Veranstaltungen und Vorträgen eingeladen und erhalten neuste Beiträge über dieses ökologisch und ökonomisch wichtige Thema unserer Zeit. Nehmen Sie Teil an dieser Veränderung.
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt. Alle Beiträge und Spenden sind daher steuerlich abzugsfähig.
Mitgliedsbeitrag 60 EUR für Privatpersonen
Mitgliedsbeitrag: 150,00 EUR für Institutionen
gemeinnütziger Verein - Sitz Köln -Gründung Juni 2012
Die Hälfte aller Lebensmittel, die für die Industrieländer produziert werden landen auf dem Müll. Auf dieser Welt leiden eine Milliarde Menschen an Unterernährung und noch immer stirbt alle 15 Sekunden ein Kind an Hunger. Dies ist sowohl ein ökologisches, ein ökonomisches als auch ein ethisches Problem. Denn es ist bekannt: Mit einem Drittel der Menge aller Lebensmittel könnte man den Welthunger besiegen. Jede zweite Kartoffel wird nicht geerntet, Millionen Äpfel landen in der Tonne, zwei Tage vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum werden verderbliche Milch- und Fleischprodukte entsorgt, obwohl noch genießbar, jedes fünfte Brot landet im Müll (500.00 Tonnen im Jahr).
Die neue Internetplattform www.foodsharing.de , mit Datenbank gibt den privaten Haushalten Erzeugern, den Herstellern, dem Handel die Gelegenheit, gut erhaltene und nach den Gesetzen der Lebensmittelkontrolle essbare, genießbare Lebensmittel in die Datenbank einzustellen. Alle Produkte stehen als kostenloses Angebot im Netz.
Es entsteht ein faires Teilen, eine Wertigkeit und Wertschätzung der Lebensmittel. foodsharing e.V. fordert auf, sich aktiv und in einer stetig wachsenden Community an der Müllvermeidung zu beteiligen.
Foodsharing e.V. setzt sich außerdem für die Förderung der Erziehung und Bildung, für eine nachhaltige Entwicklung und ökologisch verantwortungsvolles Verhalten ei, wird sich der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes annehmen, sowie verschiedene Themen wissenschaftlich bearbeiten: Verwendung und Verschwendung, Müllvermeidung, Lebensmittel regional und saisonal, biologische Erzeugung, Mindesthaltbarkeit, Nachhaltigkeit sowie ihre ökonomische, ökologische und ethische Bedeutung. Foodsharing e.V. wird diese Erkenntnisse publizieren.
Wir freuen uns über jede Spende, ob klein oder groß! Sie helfen dadurch mit, Lebensmittel vor dem Wegwerfen zu retten. Mit Bescheid vom 29.10.2012, St.-Nr. 219/5882/2317 ist der Verein foodsharing e.V. vom Finanzamt Köln-Süd als gemeinnützig anerkannt.
Bitte überweisen Sie Ihre Spende auf unser Konto:
Kontonummer: 4063815600
BLZ: 430 609 67
GLS Bank
Bei einer Spende bis zu 200 Euro wird ihr Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug von Ihrem Finanzamt bei Ihrer Einkommensteuer-Erklärung steuermindernd anerkannt.
Wenn Ihre Spende großzügiger ausfällt, senden wir Ihnen gern eine steuerwirksame Spendenquittung zu. Bitte vermerken Sie in diesem Falle unbedingt Ihre Postanschrift auf der Überweisung, damit wir wissen wohin wir die Quittung senden sollen.
Weil manche Banken leider nicht den gesamten Verwendungszweck an uns übertragen, bitten wir Sie um eine E-Mail an info@foodsharing.de, falls die Spendenquittung nicht innerhalb von acht Wochen nach Abbuchung bei Ihnen sein sollte.
Hier noch einige Informationen für Sie zur Spendenhaftung:
Spendenhaftung
Mit dem Jahresteuergesetz 2009 wurde die Haftung bei Fehlverwendung von Spendenmitteln klargestellt. Künftig haftet der Vorstand persönlich, wenn die Haftungssumme beim Verein nicht einzutreiben ist.
Die Haftung soll dem Missbrauch mit Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn
- eine nicht spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt,
- der Wert der Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird,
- die Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden ausgestellt werden.
- Mitgliedsbeiträge als Spenden deklariert wurden Bestätigungen über Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden.
Ausstellerhaftung
Die Ausstellerhaftung bezieht sich auf unrichtig ausgestellte Spendenbestätigungen. Das kann sich sowohl auf die Zahlung als solche (d. h. den ausgewiesenen Betrag) als auch auf die Bestätigung des Spendenzweckes durch den Empfänger beziehen. Das betrifft:
- auf die Höhe des zugewendeten Betrags (tatsächlich wurde ein niedrigerer Betrag gespendet, Gefälligkeitsbescheinigungen)
- den beabsichtigten Verwendungszweck (z. B. für den steuerpflichtigen Bereich)
- und den steuerbegünstigten Status des Spendenempfängers (keine gültiger Freistellungsbescheid)
Voraussetzung für, die Ausstellerhaftung greift, ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Ausstellenden.
Veranlasserhaftung
Haftungstatbestand ist hier die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen. Die "Veranlassung" geschieht in der Regel durch die Vorstände. Die Veranlasserhaftung erfasst Fehlverhalten des Empfängers in Zusammenhang mit der Spendenverwendung. Eine Fehlverwendung liegt z. B. dann vor, wenn die Zuwendung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wird, etwa zur Verlustabdeckung.
Eine Fehlverwendung und damit eine Spendenhaftung sind jedoch nicht gegeben, wenn der Empfänger die Zuwendung zu dem in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet hat, auch wenn nicht als gemeinnützig anerkannt wird.
Wer haftet?
Die Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich nur die Körperschaft, da § 50 Abs. 1 EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger auszustellen sind.
Gegenüber einer natürlichen Person greift die Ausstellerhaftung allenfalls dann ein, wenn die Person außerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt hat.
Auch bei der Veranlasserhaftung wird die Körperschaft (der Verein) in Haftung genommen, da durch die Haftung ein Fehlverhalten des Empfängers der Zuwendung im Zusammenhang mit der Spendenverwendung sanktioniert werden soll. Hier ist aber nach bisheriger Rechtsprechung eine Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder möglich.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber die Haftungsreihenfolge bei der Veranlasserhaftung klargestellt: Vorrangig haftet der Empfänger der Zuwendungen (die gemeinnützige Körperschaft). Eine Inanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter (Vorstand) ist erst zulässig, wenn die Inanspruchnahme der Körperschaft erfolg- bzw. aussichtslos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen.
Nach § 10b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes haftet der Vereinsvertreter für die Richtigkeit der Angaben auf der Spendenbestätigung. Die entgangene Steuer wird mit 30% des zugewendeten Betrags angesetzt.
Für die entgangene Steuer haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung). Die Inanspruchnahme zur Haftung setzt voraus, dass beim Spender Vertrauensschutz gemäß - er also nicht um die Unrichtigkeit der Spendenbestätigung wusste.
§ 50 Abs. 1 EStDV
http://dejure.org/gesetze/EStDV/50.html
Gesetze zur Förderung bürgerlichen Engagements
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id='bgbl107s2332.pdf']
§ 10b Abs. 4
http://www.vereinsbesteuerung.info/frameestg.htm#§ 10b